Klassenvorschriften
Deutsche DYAS - Klassenvereinigung
Klassenvorschriften der DYAS-Klasse
DYAS – KV / TA-HK– Stand 17.10.2007 Seite 1 /14
Inhalt: I. ALLGEMEINES
II. VERMESSUNGSANWEISUNGEN
III. SEGELVERMESSUNG
IV. AUSRÜSTUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
I. ALLGEMEINES
1. Gegenstand der Vorschriften und Bestimmungen
Die DYAS ist ein von Herrn Helmut Stöberl entworfenes Zweimann-Einheitskielboot.
1.1 Die DYAS wurde als absolute Einheitsklasse entwickelt, um den Einfluß des Materials auf
ein Minimum zu beschränken und den sportlichen Wettkampf zu fördern.
1.2 Die Boote dieser Klasse müssen in Rumpf, Deck, Cockpit, Ruder, Kiel, Mast und Baum,
Gewicht und Gewichtsverteilung, Segelplan und Ausrüstung gleich sein. Ausnahmen sind
nur bei in diesen Vorschriften ausdrücklich erlaubten Abweichungen zulässig.
Die Vorschriften sind in diesem Sinne auszulegen. Boote und Segel, die vor dem
Gültigwerden dieser Vorschriften hergestellt wurden, dürfen nach den zur Zeit ihrer
Herstellung gültigen Vorschriften vermessen werden.
1.3 Änderungen der Klassenvorschriften können nach Empfehlung des Vorstandes durch 2/3-
Mehrheit in der Jahreshauptversammlung der Klassenvereinigung beschlossen werden
und müssen dann vom Technischen Ausschuß des DSV genehmigt werden.
Um unerwünschte Konstruktionen oder Abweichungen von den Plänen und
Klassenvorschriften zu verhindern, die nicht im Sinne der Klasse sind und das Prinzip der
Nationalen Klasse gefährden, können Änderungen in den Plänen oder
Klassenvorschriften kurzfristig vom Technischen Ausschuß des DSV vorgenommen
werden.
1.4 Um technische Verbesserungen zu erproben, die über die Vorschrift hinausgehen,
können nach Zustimmung mit 2/3-Mehrheit von Vorstand, Regionalobleuten und
Technischem Ausschuß mit Einverständnis des Technischen Ausschusses des DSV
einzelnen Booten (höchstens drei) Ausnahmegenehmigungen für die Teilnahme an
Regatten erteilt werden. Diese Boote sind nicht zu Meisterschaften zugelassen. Nach
genügender Erprobung entscheidet der TA des DSV, ob solche Verbesserungen zu
Regatten zugelassen werden.
2. Verwaltung
2.1 Der international zuständige Verband für die DYAS ist der DSV. Interpretationen zu diesen
Vorschriften dürfen nur durch den DSV gemacht werden.
2.2 Die offizielle Sprache dieser Klasse ist deutsch. Wenn es bei Übersetzungen zu
Meinungsverschiedenheiten über die Interpretationen zu diesen Vorschriften kommen
sollte, ist der deutsche Text maßgebend.
2.3 Der DSV, die Klassenvereinigung oder der Konstrukteur übernehmen keine Haftung
hinsichtlich dieser Klassenvorschrift oder irgend welcher daraus abgeleiteter Ansprüche.
Deutsche DYAS - Klassenvereinigung
Klassenvorschriften der DYAS-Klasse
DYAS – KV / TA-HK– Stand 17.10.2007 Seite 2 /14
3. Hersteller
3.1 Boote der DYAS-Klasse dürfen nur durch Hersteller gebaut werden, die hierzu vom
Deutschen Segler-Verband (DSV), Gründgenstr. 18, 22309 Hamburg, autorisiert wurden
und von der Deutschen DYAS-Klassenvereinigung eine Lizenz erhalten haben.
3.2 Baulizenzen müssen bei der Deutschen DYAS-Klassenvereinigung beantragt werden. Bei
Werften, die außerhalb der Jurisdiktion des DSV liegen, muß dieser Antrag durch den
jeweiligen nationalen Verband unterstützt werden.
3.3 Die Baulizenzgebühr ist im Kaufpreis enthalten und muß von dem Hersteller für jedes
gebaute Boot an die Deutsche DYAS-Klassenvereinigung gezahlt werden, gleichgültig, ob
dieses Boot gleich oder später vermessen oder registriert wird.
3.4 Die Bau- und die Segelnummer müssen im Boot angebracht sein und im Meßbrief
eingetragen werden.
3.5 Der Hersteller ist verpflichtet, die DYAS in Übereinstimmung mit den gültigen Regeln zu
bauen.
3.6 Der Hersteller verpflichtet sich, unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung alle
nachweislich beim Bau entstandenen Regelwidrigkeiten auf eigene Kosten zu beseitigen.
4. Meßbrief
4.1 Es darf keine DYAS an Wettfahrten dieser Klasse teilnehmen, wenn sie nicht einen von
ihrem nationalen Verband ausgestellten gültigen Messbrief, = Internationaler Bootsschein,
hat. Ihr Eigner soll Mitglied in seiner nationalen DYAS-Klassenvereinigung sein.
4.2 Wie bekommt man einen Meßbrief ?
4.2.1 Ein anerkannter DYAS-Vermesser vermisst die DYAS gemäss den Vermessungsanweisungen
der Klassenvorschriften, den Vorgaben des DYAS-Vermessungsformblattes
2003 und den Bauunterlagen und wiegt den endmontierten und ausgerüsteten
kompletten Bootskörper.
Die Messergebnisse müssen im Vermessungsformblatt 2003 dokumentiert werden.
Diesem muss das DYAS - Bauteile-Gewichtszertifikat des Herstellers beigefügt werden.
Eine Kopie des gesamten ausgefüllten Formblattes muss der DYAS-Klassensekretär
erhalten.
4.2.2 Der Bootseigner schickt das ausgefüllte Vermessungsformblatt zusammen mit dem
entsprechenden Antrag für einen Messbrief und fälligen Gebühren an seinen nationalen
Segler-Verband.
4.2.3 Nach Erfüllung der obigen Punkte wird der nationale Verband den Meßbrief ausstellen.
4.3 Durch Eignerwechsel wird der Meßbrief ungültig. Ein neuer Meßbrief wird unter Beifügung
des ungültig gewordenen Original-Messbriefes , wie unter Pkt. 4.2.2 beantragt.
Eine Nachvermessung ist hierzu nicht notwendig.
Deutsche DYAS - Klassenvereinigung
Klassenvorschriften der DYAS-Klasse
DYAS – KV / TA-HK– Stand 17.10.2007 Seite 3 /14
4.4 Jegliche Änderungen an Rumpf, Deck, Kiel, Ruder, Rigg und den Segeln, außer denen,
die unten ausdrücklich erlaubt sind, machen den Meßbrief ebenfalls ungültig.
5. Verantwortlichkeit des Eigners / Steuermannes
5.1 Der Eigner / Steuermann der DYAS ist für die Übereinstimmung seines Bootes mit seinen
Klassenvorschriften und den entsprechenden Regeln der Wettfahrtregeln Segeln (WR)
der ISAF selber verantwortlich. Er muß darauf achten, daß Reparaturen, Änderungen
oder Ersatz für sein Boot, seine Spieren, Segel oder Ausrüstung und Beschläge den
Meßbrief nicht ungültig machen.
5.2 Der Eigner / Steuermann muß sein Boot, dessen Segel und Ausrüstung bei stattfindenden
Kontrollvermessungen in aufgeräumtem, sauberem und trockenem Zustand vorführen.
5.3 Wird bei Kontrollvermessungen eine Verletzung dieser Klassenvorschrift festgestellt, so
muß der Wettfahrtausschuss die in den entsprechenden Regeln der WR vorgesehenen
Maßnahmen treffen.
6. Vermessung und Vermesser
6.1 Nur vom nationalen Verband anerkannte und von der Klassenvereinigung nominierte
Vermesser dürfen eine DYAS einschließlich Segel vermessen.
6.2 Neue oder substanziell geänderte Segel müssen von einem Vermesser vermessen, als
vermessen gekennzeichnet und mit einem Stempel und Vermessungsdatum versehen
werden.
6.3 Ein Vermesser darf eine DYAS oder ihre Spieren, Ausrüstung und Segel nicht vermessen,
wenn sie ihm gehören, er deren Miteigentümer ist oder wenn er eine sonstige Partei
vertritt (Ausnahme: „C“- Vermesser).
6.4 Diese Klassenvorschriften werden durch die Vermessungsanweisungen ergänzt.
6.5 Die Vermessungsgebühren richten sich nach den jeweils gültigen Gebührenordnungen
der nationalen Segelverbände.
7. Identifizierungszeichen
7.1 Die Unterscheidungsnummer im Segel ist identisch mit der Nummer, die in der DYASVermessungsplakette
am Spiegel eingetragen ist.
7.2 Das Klassenzeichen besteht aus einem stilisierten Winkel in Pfeilform, der im
Vermessungsplan dargestellt ist.
Deutsche DYAS - Klassenvereinigung
Klassenvorschriften der DYAS-Klasse
DYAS – KV / TA-HK– Stand 17.10.2007 Seite 4 /14
7.3 Das Klassenzeichen und die Unterscheidungsnummern in den Segeln müssen in
Übereinstimmung mit Regel 77 WR, Anhang G angebracht werden. Die Farbe für die
Unterscheidungsnummern im Großsegel und im Spinnaker ist freigestellt, muß jedoch
Anhang G der WR erfüllen.
Die Unterscheidungsnummer wird von der Klassenvereinigung vergeben.
8. Bootsform
8.1 Alle Rümpfe müssen in Formen hergestellt werden, die vom Originalblock abgenommen
wurden. Die Schandeckslinie, Form und Abmessungen des Cockpits, des Cockpitsülls
und des Deckhöckers am Mast muß der Originalform entsprechen.
Jegliche Arbeiten, die eine Veränderung der Rumpfform, Schandeckslinie oder
Cockpitform bewirken, sind verboten. Bei Reparaturen muß der Originalzustand der
betreffenden Teile soweit wie möglich wieder hergestellt werden.
8.2 Vermessungstoleranzen dienen dem Zweck, unvermeidbare Abweichungen im
Fertigungsprozeß zu berücksichtigen und dürfen nicht zur Änderung der Konstruktion
ausgenutzt werden.
II. VERMESSUNGSANWEISUNGEN
1. Bootsrumpf
Der Rumpf muß in Übereinstimmung mit Regel 4 „Fertigungsvorschrift“ sowie den
offiziellen Plänen gebaut werden. Das Gesamtgewicht des endmontierten ausgerüsteten
Rumpfes einschl. aller befestigten Beschläge, Trimm- und Bedieneinrichtungen, Spi-
Schlauch, jedoch ausschliesslich der Schoten, Kompasse, demontierbarer Auftriebskörper
und aller Ausrüstung: min. 605 kg.
Ausgleichsgewichte max. 20 kg, Anbringung zu gleichen Teilen an der Unterseite des
Decks, vor bzw. hinter Vor- und Achterkante Cockpit. Die Ausgleichsgewichte müssen so
angebracht werden, daß sie ohne Zuhilfenahme von Werkzeug nicht entfernt werden
können. Sie müssen im Meßbrief eingetragen sein.
2. Vermessung Rumpf
Länge über alles (ausschließlich Bugbeschlag) Lüa = 7150 mm +/- 20 mm
Breite über alles Büa = 1940 mm +/- 12 mm
Der Vermessungsursprung ist eine gedachte Fläche „0“, die senkrecht zur CWL die Yacht
in der Mitte am Schnittpunkt Kiel/Spiegel berührt. Die Vermessungsspanten stellen
Schnitte durch die Yacht parallel zu dieser Fläche dar. An den Vermessungs-Spanten
werden der Kielsprung, die Breite des Rumpfes, der Decksprung und die Formtreue der
Yacht mittels Vollschablone in Abständen nach folgender Tabelle geprüft. Der
Decksprung über die Deckmittellinie am Spant S 5 und S 1 wird von einer Linie
gemessen, die vertikal jeweils 110 mm entfernt ist.
Deutsche DYAS - Klassenvereinigung
Klassenvorschriften der DYAS-Klasse
DYAS – KV / TA-HK– Stand 17.10.2007 Seite 5 /14
2.1 Abstand von der Fläche „0“
Sp = 0 mm
S 1 = 500 mm
S 2 = 1500 mm
S 3 = 2700 mm
S 4 = 4300 mm
S 5 = 6000 mm
SSt = 7150 +/- 20 mm = Lüa
2.2 Kielsprung:
KSp = 1165 mm
K 1u = 1115 +/- 8 mm
K 2u = 1030 +/- 8 mm
K 3u = 965 +/- 8 mm
K 4u = 930 +/- 8 mm
K 5u = 990 +/- 0 mm
KSt = 1730 +/- 15 mm
2.3 Decksprung:
DS 1 = 110 mm
DS 2 = 100 +/- 8 mm
DS 3 = 60 +/- 8 mm
DS 5 = 110 mm
2.4 An den Vermessungsspanten, am Spiegel und am Steven werden die Formtreue der
Yacht und die Breite mittels Vollschablonen überprüft. Die Entfernung zwischen
Schablone und Bootsrumpf darf in der Differenz max. – min. 12 mm nicht
überschreiten. Die Oberkante Deck am Schandeck muß innerhalb der Markierungen an
den Schablonen liegen.
2.5 Die Spiegelaußenkante muß über die gesamte Rumpfkontur einen Radius von
mindestens r = 4 mm aufweisen.
3. Deck
3.1 Das Gewicht des montagefertigen Decks, jedoch ohne Beschläge und Verbindungs-mittel
zum Rumpf, z.B. eine Aluschiene, muß mindestens 70 kg betragen. Das Deck muß in
Übereinstimmung mit Regel 4 „Fertigungsvorschrift“ sowie den offiziellen Plänen gebaut
werden.
3.2 Folgende Deckmaße werden vom Vermessungspunkt „0“ parallel zur Basislinie
gemessen:
Decksausschnitt-Hinterkante DH = 2010 +/- 10 mm
Decksausschnitt-Vorderkante DV = 4180 +/- 10 mm
Mastschlitz vorne MSV = 4700 mm max.
Schnittpunkt Oberwant - Deck OWL = 4080 mm min. bis 4240 mm max.
Schnittpunkt Vorstag – Deck VS = 6445 mm max.
Schnittpunkt Achterstag – Deck AS = 220 +/- 8 mm
Großschotleitlinie (Traveller) TS = 2790 +/- 20 mm
Deutsche DYAS - Klassenvereinigung
Klassenvorschriften der DYAS-Klasse
DYAS – KV / TA-HK– Stand 17.10.2007 Seite 6 /14
Unter Schnittpunkt ist der Berührungspunkt „Drahtmittellinie – Deckoberfläche“ zu
verstehen. Die Travellerschiene muß im Cockpit angebracht sein und darf nicht über die
Cockpit-Seiten hinausragen. Die Befestigung und Abstützung der Travellerschiene bzw.
des Reitbalkens ist freigestellt.
3.3 Der Mastschlitz darf zum Cockpit hin geöffnet sein.
3.4 Sonstige Deckmaße:
Lichte Weite Cockpit DBM = 1100 mm max.
Schnittpunkt Oberwant – Deck, quer gemessen WB = 1670 +/- 20 mm
Mastschlitz-Breite MBS = 85 mm max.
3.5 Der Übergang vom Bugbeschlag zum Bootsrumpf darf ausgefüllt bzw. beigespachtelt
werden bis zu einem Abstand vom Bugbeschlag von a = max. 100 mm.
3.6 Zur Versteifung des Decks sind je max. drei Decksbalken in etwa gleichem Abstand unter
dem Vor- und Achterdeck zulässig.
3.6.1 Oberhalb des Doppelbodens ist der Einbau von Schotten sowie von Querverstrebungen
verboten, mit Ausnahme der in Regel II.3.6.2 und II.3.6.4 erlaubten.
In Deck und Rumpf eingebaute Verstärkungen an Beschlägen oder Durchführungen –
anlaminiert, geklebt, geschraubt – sind zulässig, soweit sie ein für den Zweck
erforderliches Maß nicht übersteigen.
3.6.2 Zur Verteilung der Wanteneinleitungskräfte dürfen im Bereich OWL unter Deck über eine
Länge bis max. 500 mm Stützwinkel, Konsolen oder Verstrebungen vorhanden sein.
Diese dürfen jedoch nicht über eine gedachte Linie von der Cockpitsüll-Unterkante zum
Schnittpunkt „Ru.- Seitenwand - Innenboden“ in das Cockpit hineinragen. Im
Vordeckbereich gilt hierbei als maximales Quermaß „Seitendeckbreite“ = 430 mm,
gemessen in Schandeckhöhe.
Die Materialien sind mit Ausnahme von Kohlefasern und Titan freigestellt.
3.6.3 Deckstützen beiderseits des Mastschlitzes zwischen Süll und Doppelboden sind zulässig.
3.6.4 Es sind jeweils maximal 3 Abstützungen über die gesamte Seitendecklänge inklusive
Travellerstütze zulässig. Diese können als Winkel, Stützkonsolen oder Streben ausgelegt
sein. Befestigungsart und Material sind mit Ausnahme von Kohlefasern und Titan
freigestellt.
3.6.5 Die Verbindung Deck mit dem Rumpf an der Schandeckslinie ist freigestellt.
Der Radius entlang der Schandeckslinie: max 20 mm.
3.7 Decksvertiefungen und –durchbrüche:
3.7.1 Zur Führung des Fockschot-Holepunktes darf je Seite eine Vertiefung in die Deckform
eingearbeitet werden. Die max. Abmessungen der Vertiefungen sind in Längsrichtung
350 mm, in Querrichtung 60 mm und 85 mm von Oberkante Deck.
Deutsche DYAS - Klassenvereinigung
Klassenvorschriften der DYAS-Klasse
DYAS – KV / TA-HK– Stand 17.10.2007 Seite 7 /14
3.7.2 Durchbrüche für Schoten und Kontroll-Leinen und die dazugehörigen Beschläge sind im
Deck oder den dafür vorgesehenen Vertiefungen erlaubt. Sie dürfen 100 qcm je Seite
nicht überschreiten.
3.8 Cockpitboden:
Ein Doppelboden muß vom Vorsteven bis zum Spiegel durchgehend vorhanden sein.
Er muß die Bilge wasserdicht abschließen. Inspektionsdeckel sind erlaubt. Sie müssen
jedoch während der Wettfahrt geschlossen sein. Abstand des Bodens von der
Schandecksebene zwischen den Vermessungsspanten 2 bis 4 max. 430 mm, min. 340
mm. Davor und dahinter darf der Doppelboden stufenlos zu den Bootsenden ansteigen.
Die Höhe des Kielschweins sowie die Tiefe der Lenzbrunnen sind freigestellt.
Der Boden muß Regel II.4 „Fertigungsvorschrift“ erfüllen.
Längs- und Querspanten unter dem Doppelboden, über die gesamte Länge des Bootes
verteilt, sind erlaubt, müssen jedoch aus einheitlichen Materialien und in gleicher
Materialstärke gefertigt sein. Mittige Gewichtskonzentrationen sind verboten.
Die Materialien müssen mit II.4 übereinstimmen.
Der Bilgenraum muß mindestens in 4 geschlossene Kammern unterteilt sein.
3.9 Maximale Lichte Weite des Spi-Trichters im Deck: Längsschiffs 28o mm, querschiffs
240 mm.
4. Fertigungsvorschrift für Rumpf und Deck
Die DYAS darf in dem von der Firma Bayer patentierten „Depotverfahren“ in GFK oder
einem von der Haltbarkeit gleichwertigen GFK-Handauflegeverfahren gefertigt werden.
Sandwich-Bauweise ist erlaubt. Als Materialien sind zugelassen: Glas- und Polyesterfasern,
daraus hergestellte Matten, Vliese und Gewebe, Polyesterharze, Hartschäume oder eine
Kombination dieser Materialien, z.B. Core mat. Die Materialdicken sowie die Art der
Materialien muß über die gesamte Bootslänge gleichmäßig verlaufen, mit Ausnahme der
Außenrumpfwandung im Bereich der Oberwanteinleitung (OWL) auf einer Länge bis zu 600
mm; entlang der Schandecks-, Spiegel- und Cockpitsüll-Kanten auf einer Breite von 400
mm beiderseits der CL-Linie, jedoch nur bis zu einer Länge von max. 600 mm vorlich und
achterlich des Kiels. Für das Kielschwein ist ebenso eine abweichende Wanddicke
zulässig.
Es darf kein Versuch unternommen werden, etwa durch verschiedene Außenhaut- und
Deckdicken, durch Verwendung verschiedener Materialien oder Bauverfahren, verschieden
dicker Glasmatten oder Sättigungsgrade, Gewicht in der Mitte des Rumpfes zu
konzentrieren. Bei Verdacht, daß diese Regel gebrochen wurde, können auf Anweisung
des Landesverbandes, der Klassenvereinigung oder des Vermessers Probelöcher in
ausreichender Zahl (aber nicht mehr als 8) über die Schiffslänge verteilt gebohrt werden,
um die Einhaltung dieser Regel zu überprüfen.
Deutsche DYAS - Klassenvereinigung
Klassenvorschriften der DYAS-Klasse
DYAS – KV / TA-HK– Stand 17.10.2007 Seite 8 /14
5. Kiel
5.1 Die Kielflosse muß mit der Originalform übereinstimmen und besteht aus glasfaserverstärktem
Kunststoff und Polyurethan-Hartschaum mit einem mind. freigeschäumten
Raumgewicht von 45 kg/cbm, der einen Gusseisenballast umschließt. Das Gewicht des
Ballastes beträgt 240 kg +/- 10 kg. Nachträgliche Änderungen von Form und Gewicht
der Kielflosse sind nicht zulässig.
5.2 Das Gewicht des klebe- und montagefertigen Kiels beträgt 300 kg +/- 10 kg.
Dieses Gewicht muss im Meßbrief registriert werden.
5.3 Abstand vom Vermessungspunkt „0“
Kielsohle KUH = 2460 mm +/- 20 mm
Kielhinterkante an der Einbuchtung KLH = 2965 mm +/- 20 mm
Schnittpunkt vordere Kante Kielflosse
mit dem Kielsprung bei S 4 KLV = 4185 mm +/- 20 mm
Schnittpunkt Kielvorderkante – Kielsohle KUV = 3380 mm +/- 20 mm
5.4 Die Formtreue des Ballastkiels wird mittels je einer Längs- und Querschablone überprüft.
Die Querschnittsschablone K wird an der breitesten Stelle angesetzt.
Die Längsschablone KL wird in der Höhe von 670 mm, gemessen von der Unterkante
Kielflosse, angesetzt.
Kielhöhe zwischen Unterkante Kielflosse
und Unterkante Kiellinie KS = 910 mm +/- 8 mm
Der in der Kielflosse einlaminierte Gußballast darf eine maximale Höhe von 500 mm,
gemessen ab Unterkante Kielflosse, nicht überschreiten.
5.5
Dicke der Kielflosse t an der dicksten Stelle KFB = 230 mm +/- 10 mm
5.6
Abstand Kielflossenunterkante – Vermessungslinie = 28 mm +/- 8 mm
6. Ruder
6.1 Das Ruder muß mit der Originalform übereinstimmen und wird im gleichen Herstellungsverfahren
wie der Kiel gefertigt. Der Ruderstock ist integrierter Bestandteil des Ruders.
Er besteht aus nichtrostendem Stahlrohr ausreichend starker Wandung mit einem
Mindestdurchmesser von 33 mm.
6.2 Das Gewicht des Ruders einschließlich Stock beträgt min. 5 kg.
Abstand Mitte Ruderstock an der Außenhaut des Rumpfes gemessen
von der Vermessungsebene „0“ RU = 905 mm +/- 10 mm
6.3
Abstand von der Ebene „0“ bis Mitte Ruderstock an Deck
RO = 935 mm +/- 10 mm
Deutsche DYAS - Klassenvereinigung
Klassenvorschriften der DYAS-Klasse
DYAS – KV / TA-HK– Stand 17.10.2007 Seite 9 /14
6.4
Die Ruderstock-Mittellinie bildet mit der Oberkante Ruder einen Winkel von
93° +/- 1,5°
Maß bv = 80 mm +/- 5 mm
6.5 Die Kontur des Ruders ist anhand einer Schablone zu überprüfen.
Die Toleranz für das Ruderblatt beträgt - 8 mm. Die max. Dicke beträgt 60 mm
7. Mast
7.1 Der Mast muß aus einer gleichmäßig gezogenen Leichtmetall-Legierung mit 90 %
Aluminiumgehalt bestehen.
7.2 Der Querschnitt darf nicht mehr als 1 ½ mal tiefer als breit sein (Tiefe = Längsschiff-
Stellung).
7.3 Das Mastprofil darf keine konkaven Stellen an der Oberfläche des Mastes in Quer- und
Längsschnitten aufweisen.
7.4 Ein voll aufgeriggter Mast muß ein Topgewicht von 8500 gr oder mehr haben, wenn
in folgender Reihenfolge verwogen wird:
Die Fallen in Segelposition und der Mast in horizontaler Richtung. Der Mast ist an der
Oberkante der unteren Meßmarke auf einer schneideähnlichen Auflage zu unterstützen.
Alles stehende und laufende Gut ist so beizubändseln, daß kein Teil mehr als 50 cm
durchhängt. Alles stehende und laufende Gut, das über das untere Vermessungsband
hinaushängt, muß über die Auflage gehängt werden. Das Topgewicht des Mastes ist dann
das Gewicht des Mastes an Unterkante oberer Meßmarke (gewogen mittels einer
schneideförmigen Unterstützung).
7.5 Die Mindestmaße des Mastprofils in Längsschiffrichtung einschließlich der Nut betragen
88 mm, in Querschiffrichtung 68 mm. Der Mast darf ab Oberkante der Meßmarke 3
verjüngt werden.
7.6 Die Meßmarken am Mast werden von der Fußmarke ( = 1) bis zur Topmarke ( = 4)
durchnummeriert. Sie müssen mindestens 12 mm breit, aufgemalt oder können durch
hochwertiges Klebeband markiert sein, wenn zusätzlich eine Körnung oder ein Einritzen in
das Profil erfolgt. Die Fußmarke darf max. bei der Deckoberkante beim Spant 4 sein. Die 2.
Meßmarke (Großbaummarke) muß 670 mm oberhalb der Fußmarke, gemessen an der
Oberkante, entfernt sein. Von Oberkante Meßmarke 1 zu Unterkante Meßmarke 3 beträgt
das Maß 7070 mm. Von Oberkante Meßmarke 1 zur Unterkante Meßmarke 4 beträgt das
Maß 8670 mm.
7.7 Der Mindestdurchmesser an der Topmarke muß in Längsschiffrichtung 52 mm und in
Querschiffrichtung 53 mm betragen.
7.8 Ausfräsungen oder Bohrungen sind nur zur Anbringung von Beschlägen, Wanten,
Trapezdrähten, Fallaustritten und zur Segeleinführung zulässig.
Deutsche DYAS - Klassenvereinigung
Klassenvorschriften der DYAS-Klasse
DYAS – KV / TA-HK– Stand 17.10.2007 Seite 10 /14
7.9 Masttopausleger:
Abstand im rechten Winkel von Hinterkante Mast = max. 400 mm
Die Beschläge am Mast sind freigestellt.
8. Takelung des Mastes
8.1 Die Oberwanten müssen aus gedrehtem Stahlseil mit einem Mindestdurchmesser von
3 mm bestehen. An den Oberwanten sind über Deck angebrachte Schraubenwantenspanner
erlaubt. Während der Wettfahrt ist ausschließlich mit diesen Schraubenwantenspannern
(Gewinde Durchmesser maximal 10 mm) die Verstellung der Oberwanten erlaubt.
Ausklappbare Drehhilfen oder Steckstifte (Drehkreis maximal 240 mm) sind zulässig.
Die Verstellung des Salingwinkels während der Wettfahrt sowie eine Vorrichtung hierzu
sind verboten.
8.2 Das Vorstag besteht aus einem gedrehten Stahlseil mit einem Mindestdurchmesser von
3,5 mm. Es muß in seinem Schnittpunkt mit Vorderkante Mast unter Unterkante der
Meßmarke 3 liegen. Profil-Vorstagen sind verboten. Die Art der Verstellung ist freigestellt.
8.3 Die Art der Mastverstagung ist freigestellt, muß jedoch aus gedrehtem Stahlseil mit einem
Mindestdurchmesser von 2,5 mm bestehen. Die Verstellung von Jumpstagen, Diamonds,
Unterwanten u.ä. ist während der Wettfahrten nur durch mechanische Vorrichtungen
erlaubt.
8.4 Das Achterstag muß am hinteren Ende des Masttopauslegers befestigt sein. Die Art der
Verstellung an oder unter Deck ist freigestellt.
8.5 Das Spinnakerfall darf bis max. 100 mm von der Unterkante der Meßmarke 3 an
Vorderkante Mitte Mast unterstützt werden.
9. Großbaum
9.1 Der Großbaum muß über die gesamte Länge aus einem aus Aluminiumlegierung
gleichmäßig gezogenen Profilrohr mit integrierter Segelgöhle bestehen. Der Baum muß aus
Sicherheitsgründen einen abgerundeten Querschnitt haben und ohne Beschläge durch
einen Ring mit 120 mm Durchmesser passen.
9.2 Permanent gebogene oder verjüngte Bäume sind verboten.
9.3 Die Entfernung der Innenkante der Meßmarke am Großbaum, gemessen von Achterkante
Mast einschließlich Nut beträgt max. 2800 mm.
9.4 Beschläge am Baum sind freigestellt.
Deutsche DYAS - Klassenvereinigung
Klassenvorschriften der DYAS-Klasse
DYAS – KV / TA-HK– Stand 17.10.2007 Seite 11 /14
10. Spinnakerbaum
Wenn am Mast befestigt, beträgt die Spinnakerbaumlänge einschließlich aller Beschläge
max. 2350 mm, gemessen von Vorderkante Mitte Mast.
11. Sonstiges - erlaubt und verboten
11.1 Unsinkbarkeit
Die Unsinkbarkeit des Bootes im gekenterten Zustand muß gesichert sein. Auftriebskörper
bis max. 300 kg Auftriebskraft sind zulässig.
11.2 Selbstlenzeinrichtungen sind erlaubt. Es dürfen max. 2 Lenzöffnungen im Spiegel
angebracht werden, die jeweils in ein Rechteck von 100 x 200 mm hineinpassen müssen.
11.3 Die Anzahl der Personen bei Regatten beträgt zwei.
11.4 Beweglicher oder fester Ballast, der von der Mannschaft getragen wird, ist verboten.
Ein Flying-Trapez ist erlaubt, darf jedoch nur vom Vorschotmann benutzt werden.
11.5 Die Verstellung des Mastfußes und jegliche Vorrichtung hierzu ist während der Wettfahrt
verboten. Die Kontrolle des Mastes im Deckbereich ist nur durch eine mechanische
Vorrichtung erlaubt. Der Angriffspunkt muß unterhalb der Meßmarke 2 liegen.
11.6 Einrichtungen auf elektronischer, mechanischer, hydraulischer und pneumatischer Basis,
die bezüglich Windrichtung, Geschwindigkeit und Position des Bootes Daten übermitteln,
sind verboten.
11.7 Ausrüstung darf während der Wettfahrt nicht unter dem Cockpitboden verstaut werden.
11.8 Decks- und Bodenbeläge aus anderen Materialien, als unter Punkt II.4 beschrieben, sind
erlaubt, wenn sie durchgehend über die gesamte Bootslänge aufgebracht werden. Sie
müssen mit dem Deck bzw. Boden fest verbunden und ohne Zerstörung nicht mehr lösbar
sein, z.B. geklebt. Sie müssen außerdem hohlraumfrei sein und dürfen keine tragende
Funktion übernehmen. Zusätzliche Bodenbeläge nur im Cockpit sind nur zulässig, wenn sie
nicht auf das Mindestgewicht des Bootes angerechnet werden, d,h, das Mindestgewicht
des Bootes ist um das Gewicht der aufgebrachten Bodenbeläge zu erhöhen und im
Meßbrief entsprechend auszuweisen.
III. SEGELVERMESSUNG
1. Allgemeines
Die Segel sind nach den aktuell gültigen internationalen „Equipment Rules of Sailing“ der
ISAF (im weiteren ERS genannt) zu vermessen, sofern in diesen Klassenvorschriften nicht
eine abweichende Regel festgelegt ist. Sie müssen als vermessen gekennzeichnet sein.
Deutsche DYAS - Klassenvereinigung
Klassenvorschriften der DYAS-Klasse
DYAS – KV / TA-HK– Stand 17.10.2007 Seite 12 /14
2. Segelführung
2.1 Während einer Wettfahrtserie sind zwei Großsegel, zwei Focks und zwei Spinnaker
zugelassen. Während einer Wettfahrt darf jedoch nur ein Satz Segel gefahren werden, d.h.
Segelwechsel während der Wettfahrt sind nicht zugelassen.
2.2 Die Segel müssen aus einlagigem gewebtem Material bestehen. Max. 2 Fenster je Segel,
deren Gesamtfläche 0,30 qm nicht überschreiten und derenLiekabstände 150 mm nicht
unterschreiten, sind erlaubt.
3. Großsegel
3.1 Die Oberkante des Großbaumes darf nicht unterhalb der Oberkante der Meßmarke 2
liegen. Kein Teil des Segels darf über die Innenkanten der Meßmarken an Mast und Baum
hinausgezogen werden.
3.2 Als Maß für das Achterliek gilt die zwischen Kopf und Schothorn gemessene Gerade.
3.3 Als Maß für die Mittelbreite soll die kürzeste Entfernung vom Mittelpunkt des Achterlieks
zum Vorliek einschließlich des Vorliekstaus genommen werden. Der Mittelpunkt des
Achterlieks wird durch Falten des Kopfes zum Schothorn bestimmt.
3.4 Als Maß für die ¾-Breite soll die kürzeste Entfernung vom ¾-Punkt des Achterlieks zum
Vorliek einschließlich des Vorliekstaus genommen werden. Der ¾-Punkt des Achterlieks
wird durch Falten des Kopfes zum Mittelpunkt bestimmt. Bei der Vermessung müssen
hohle Stellen im Achterliek an den Meßstellen überbrückt werden.
3.5 Vier Spreizlatten aus beliebigem Material sind erlaubt. Sie müssen das Achterliek auf
+/- 100 mm in gleiche Abschnitte teilen.
3.6 Kopfbreite einschließlich Liektau SK = max. 220 mm. Das Kopfbrett darf nicht höher sein
als PK = 220 mm von OK Kopf.
3.7 Verstärkungen (siehe auch Sail Reinforcement der ERS):
3.7.1 Das Großsegel darf vom Schothorn bis Oberkante untere Latte mit max. 2 zusätzlichen
Lagen verstärkt sein.
3.7.2 Der Bereich von Unterkante oberste Latte bis zum Kopf darf mit max. 2 zusätzlichen Lagen
verstärkt sein.
3.7.3 Zwischen je zwei Latten sind am Achterliek auf den Nähten bis zu 2 Verstärkungen erlaubt.
Diese Verstärkungen müssen in ein Rechteck von max. 150 x 200 mm passen.
Verstärkungen müssen aus dem gleichen Tuch wie das übrige Segel gefertigt sein.
Deutsche DYAS - Klassenvereinigung
Klassenvorschriften der DYAS-Klasse
DYAS – KV / TA-HK– Stand 17.10.2007 Seite 13 /14
4. Vorsegel
4.1 Ein konvexer Schnitt des Achterlieks und Latten sind nicht erlaubt.
4.2 Kein Teil des Unterlieks des Segels soll mehr als 4680 mm von einem Punkt auf dem
Vorliek entfernt sein, welcher 1940 mm vom Kopf liegt. Die Vermessung soll an der
Oberfläche des Segels vorgenommen werden.
4.3 Die Breite des Segels am Kopf darf 40 mm nicht überschreiten.
4.4 Das Vorstag darf für das An- und Abschlagen der Fock nicht gelöst werden.
4.5 Verstärkungen (siehe auch Sail Reinforcement der ERS):
4.5.1 Verstärkungen bis zu zwei zusätzlichen Lagen aus dem gleichen Tuch wie das übrige
Segel am Kopf, Schothorn und Hals mit einem Radius von max. 1100 mm sind zulässig.
4.5.2 Am Achterliek sind auf den Nähten bis max. 8 Verstärkungen erlaubt. Diese
Verstärkungen müssen in ein Rechteck von 150 x 180 mm passen. Das Tuch dieser
Verstärkungen darf nicht schwerer als das des übrigen Segels sein.
5. Spinnaker
5.1 Der Spinnaker muß symmetrisch um die Mittellinie geschnitten sein und um diese gefaltet
mit übereinander liegenden Seitenlieken gemessen werden.
5.2 Als halbe Mittelbreite gilt die geradlinige Entfernung zwischen dem untersten Punkt auf der
Mittellinie und auf einem Seitenliek, der jeweils vom Kopf um die halbe zulässige größte
Seitenlieklänge aus Tabelle 6.3 entfernt sind.
5.3 Die Spinnaker dürfen über keine Vorrichtungen verfügen, mit deren Hilfe ihre Form
verändert werden kann. Ein Kopfbrett ist nicht erlaubt.
6. Segelabmessungen
(Alle Längenmaße sind in mm angegeben)
6.1
Großsegel Min. Max.
Vorliek * -- 8000
Unterliek * -- 2800
Achterliek -- 8280
Mittelbreite -- 2000
¾-Breite -- 1250
Oberste Lattentasche -- 1200
Übrige Lattentaschen -- 1100
Kopf einschließlich Kopfbrett -- 220
Tuchgewicht 185 g/qm offen
* = wird nicht vermessen
Deutsche DYAS - Klassenvereinigung
Klassenvorschriften der DYAS-Klasse
DYAS – KV / TA-HK– Stand 17.10.2007 Seite 14 /14
6.2
Vorsegel Min. Max.
Vorliek -- 6600
Unterliek -- 2500
Achterliek -- 6400
Unterliekbogen siehe Punkt 4.2
Breite des Kopfes -- 40
Tuchgewicht 185 g/qm offen
6.3
Spinnaker Min. Max.
Seitenlieken 6500 6700
Halbe zulässige grösste Seitenlieklänge -- 3350
½-Unterliek 2200 2300
½-Mittelbreite 2200 2300
Mittellinie 7500 7750
Tuchgewicht 30 g/qm offen
IV. AUSRÜSTUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Folgende Ausrüstung muß mitgeführt werden:
2 Schwimmwesten; 2 Paddel mindestens 1,20 m lang; 1 Anker mit min. 3 kg Gewicht, mit
30 m Ankertrosse und mindestens 8 mm Durchmesser; 1 Schleppleine, mindestens 10 m
lang und mindestens 8 mm Durchmesser; 1 Ösfaß mit mindestens 2 l Inhalt.
2. Segelanweisung
In den Wettsegelanweisungen können weitergehende Bestimmungen für Besatzung,
Ausrüstung und Sicherheit erlassen werden.
3. Klassenvorschriften
Diese Klassenvorschriften sind bindend für alle Regatten. Wettfahrtausschüsse sind nicht
berechtigt, von diesen Klassenvorschriften abzuweichen.
4. Werbung
Werbung in den Segeln und am Rumpf der Boote ist in Übereinstimmung mit WR Kategorie
„C“ erlaubt.
Diese Klassenvorschriften sind gültig ab 17. Oktober 2007
Gezeichnet
Vorstand der deutschen DYAS-KV